Geschäftsbedingungen

1.Vertragsgrundlage

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Liefervertrages. Änderungen müssen in Textform (schriftlich, per Fax oder E-Mail) vereinbart werden. Sie gehen allen Einkaufsbedingungen des Käufers vor, es sei denn, der Verkäufer hat Ihre Verbindlichkeit schriftlich bestätigt.

1.2 Zeichnungen, technische Unterlagen, Software usw. , die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden und die für die Herstellung oder den Betrieb des Liefergegenstandes oder einiger seiner Komponenten verwendet werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Ohne deren Zustimmung darf der Käufer diese nicht verwenden, kopieren, reproduzieren oder an Dritte weitergeben. Sollte ein Vertrag nicht erfolgreich sein, verpflichtet sich der Käufer, alle diese Dokumente an den Verkäufer zurückzugeben.

1.3 Der Lieferumfang ist vertragsabhängig; Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform sowie kundenspezifischer Anforderungen bei der Werkzeugbearbeitung, insbesondere hinsichtlich Toleranzen und Fertigungszeiten.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ohne Verpackung, netto, ab Werk («EXW»), ohne Montage und ohne Anpassung an lokale und käuferseitige Vorschriften. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2.2 Die Zahlung hat grundsätzlich nach den Zahlungsbedingungen und innerhalb der vereinbarten Fristen in der vereinbarten Währung ohne Abzüge zu erfolgen.

2.3 Zahlungen des Käufers gelten als vollständig geleistet, wenn sie dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben werden. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht zum Inkasso ermächtigt und können keine Zahlungen annehmen.

2.4 Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis fristgerecht zu zahlen; eine Entschädigung für etwaige Ansprüche des Käufers ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit dem Vertrag entbinden offenen Reklamationen den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

2.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers kann der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Zahlung der fälligen Beträge aufschieben.

2.6 Der Käufer kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum in Verzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen von mindestens 6% pro Jahr zu zahlen.

2.7 Bei Zahlungsverzug für einen noch nicht im Besitz des Käufers befindlichen Liefergegenstand ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

2.8 Im Falle des Zahlungsverzugs für einen bereits im Besitz des Käufers befindlichen Liefergegenstand ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die sofortige Zahlung des gesamten Restbetrags zu verlangen. Im Falle der Kündigung des Kaufvertrages durch den Verkäufer verpflichtet sich der Käufer, den Liefergegenstand unverzüglich und kostenlos an den Verkäufer oder nach Wahl des Verkäufers an den Wonsitz des Herstellers zurückzugeben.

Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Entschädigung für jegliche Art von Wertminderung sowie eine Miete zu zahlen. Die Höhe der Abschreibungsentschädigung beträgt 30% des Kaufpreises für das erste Jahr des Bestehens und weitere 15% für jedes weitere Jahr. Die Miete beträgt auch 1,5% des Kaufpreises pro Monat für die Dauer des Besitzes des Käufers. Schließlich stellt der Verkäufer die Kosten für Montage, Demontage, Hin- und Rücktransport, Fracht, Versicherung und alle anderen anfallenden Kosten in Rechnung. Für Einzelstücke gelten die in Abschnitt 2. 7 genannten Bedingungen.

2.9 Der Käufer erkennt die Angemessenheit dieser Berechnungsgrundsätze (Ziffern 2. 7, 2. 8) ausdrücklich an, wobei das Recht auf Ersatz für nachgewiesenen höheren Verschleiß und Beschädigungen vorbehalten bleibt. Dabei werden die bereits an den Verkäufer gezahlten Beträge berücksichtigt.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer Eigentümer des Liefergegenstandes ist, bis er vollständig bezahlt ist. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt ohne Zustimmung des Käufers in das entsprechende Eigentumsvorbehaltsregister eintragen; gemäß Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichts stimmt der Käufer der Eintragung des Eigentumsvorbehalts durch Vertragsabschluss zu.

3.2 Der Käufer ist bis zum Eigentumsübergang nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung zu verpfänden, weiterzuverkaufen oder an andere Orte transportieren zu lassen.

3.3 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Adressänderung zu informieren.

3.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach den Anweisungen mit größter Sorgfalt zu behandeln und die vom Hersteller vorgesehenen üblichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.

3.5 Vor der Übernahme des Liefergegenstandes und bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand in geeigneter Weise bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gegen Feuer, Elementarschäden, Maschinenschäden usw. zu versichern.

4. Lieferzeit/Verzögerung der Lieferung

4.1 Ist der Liefertermin nicht vertraglich festgelegt, beginnt die Lieferzeit mit dem späteren der folgenden Termine: – Datum des Vertragsabschlusses – Datum der Klärung aller technischen und kaufmännischen Details – Datum, an dem der Verkäufer eine vertraglich fällige Anzahlung erhält.

4.2 Im Falle einer Lieferverzögerung aufgrund eines der in Ziffer 6. 1 genannten außergewöhnlichen Umstände auf Seite des Käufers, Verkäufers oder der Lieferstätte verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der verursachten Verzögerung. Jeglicher Ersatz des Verkäufers für direkte oder indirekte Schäden, die dem Käufer entstehen, ist ausgeschlossen.

4.3 Eine nicht vom Käufer zu vertretende Lieferverzögerung oder Nichtlieferung gibt dem Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten – vorausgesetzt, eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Nachlieferungsfrist ist ergebnislos abgelaufen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für direkte oder indirekte Schäden, die dem Käufer durch verspätete Lieferung entstehen.

4.4 Das Risiko geht vom Werk auf den Käufer über, sobald der Gegenstand versandbereit ist. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Auf Wunsch des Käufers kann der Verkäufer auf seine Kosten eine übliche Transportversicherung abschließen; alle anderen Versicherungen gehen zu Lasten des Käufers.

4.5 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht zu dem im Vertrag vereinbarten Termin an, ist er dennoch verpflichtet, die Zahlungen in Abhängigkeit von den Lieferterminen so zu leisten, als ob die Lieferung ausgeführt worden wäre. Der Verkäufer ist für die Lagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Käufers verantwortlich.

4.6 Nimmt der Käufer die Lieferung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist an, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 2. 6 und 2. 7 zu verlangen. Der Käufer darf die Abnahme wegen eines unerheblichen Mangels nicht verweigern.

5. Gewährleistung/Haftung

5.1 Die Gewährleistung ist für gebrauchte Maschinen oder Teile ausgeschlossen, sofern keine besonderen Bedingungen vorliegen. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

5.2 Erfolgt die Abnahmeprüfung am Lieferort oder am Aufstellungsort, sind die Parteien verpflichtet, die diesbezüglich gültigen Bedingungen vorher schriftlich zu vereinbaren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Typgenehmigungsprüfung die allgemeine Praxis des betreffenden Industriesektors im Empfangsland.

5.3 Stellt sich eine Reklamation als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, die dem Verkäufer entstandenen Kosten zu tragen.

5.4 Alle Leistungen, die weder ausdrücklich vertraglich garantiert noch im Rahmen der Garantie erbracht werden, sind dem Verkäufer zu erstatten, insbesondere: – Programmierschulung und Bedienungsanleitung; – Maximierung der Programm- und Stückzeitberechnung für neue Werkzeuge (Zeitstudien); – telefonische Beratung und/oder Unterstützung; – Kosten für die Installation und Inbetriebnahme von Peripheriegeräten und Zusatzgeräten.

5.5 Verträge mit Verbrauchern über neue Liefergegenstände oder gebrauchte Gegenstände für den persönlichen und nicht gewerblichen Gebrauch unterliegen den entsprechenden Bestimmungen von Art. 210 OR

5.6 Verletzen der Verkäufer oder seine Mitarbeiter fahrlässig oder vorsätzlich ihre vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen, haftet der Verkäufer für Personen- und Sachschäden nur bis zum Vertragspreis des betreffenden Liefergegenstandes. Jede andere Haftung des Verkäufers, insbesondere für wirtschaftliche Schäden, die dem Käufer oder Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund, entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (RLFP).

6. Freistellungsgründe

6.1 Als Freistellungsgründe für den Verkäufer, den Käufer oder die Lieferstätte des Verkäufers gelten folgende unvorhersehbare Ereignisse, wenn sie nach Vertragsschluss eintreten und ein Hindernis für die Erfüllung darstellen: alle Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und als Fälle höherer Gewalt einzustufen sind, wie Krieg, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Feuer, behördliche Anordnung, Embargo.

6.2 Der von einem Befreiungsgrund Betroffene ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über ihren Antrag und ihre Kündigung zu informieren.

6.3 Wenn die Freistellungsgründe die Erfüllung des Vertrages innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich machen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. In diesem Fall müssen sich die Parteien auf eine Verteilung der bereits angefallenen Kosten für ihre Ausführung auf der Grundlage eines gütlichen Vergleichs einigen. Für die Zwecke dieses Absatzes beinhalten die Kosten nur angemessene tatsächliche Aufwendungen (nicht aber Ertragsausfälle). Jede Partei ist verpflichtet, ihre Kosten im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Schadensbegrenzung so weit wie möglich zu begrenzen. Wurde der Gegenstand jedoch an den Käufer geliefert, so gilt der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht, als Kosten des Verkäufers.

6.4 Die Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, führt nicht zum Verlust der Rechte der Parteien, die während der Laufzeit des Vertrages und bis zu seiner Beendigung entstanden sind.

7. Teilunwirksamkeit


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- oder Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig oder obsolet sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, ohne die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen zu beeinträchtigen.

8. Gerichtsstand / anwendbares Recht

8.1 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag werden nach Schweizer Recht entschieden.

8.2 Die Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen den Sitz des Verkäufers als ausschließlichen Gerichtsstand. Der Verkäufer kann jedoch ein anderes zuständiges Gericht hinzuziehen.